VEREINS-STATUTEN
des Schweizer Kneippverbandes
Verein: Kneippverein Dussnang
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Kneippverein Dussnang» besteht ein Kneippverein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidiums oder des Präsidenten/ der Präsidentin. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral, verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die in den Statuten verwendeten Ausdrücke gelten für alle Geschlechter.
2. Ziel und Zweck
Art. 1
Das Ziel des Vereins ist die Weiterverbreitung der Lehre und Philosophie von Sebastian Kneipp mit seinen 5 Säulen.
Anleitungen in Kursen, Vorträgen und Workshops zur ganzheitlichen Gesundheitsprävention und -pflege für die Selbstanwendung. Ausgebildete Kneipp-Fachpersonen sowie kompetente, motivierte Animatoren vermitteln das Kneippsche Wissen.
Art. 2
Der Verein ist Mitglied des Schweizer Kneippverbandes. Die Ziele des Vereins dürfen denen des Schweizer Kneippverbandes nicht widersprechen.
Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Schweizer Kneippverbandes sind für den Kneippverein und seine Mitglieder verbindlich.
Der Kneippverein berichtet dem Vorstand des Schweizer Kneippverbandes jährlich bis spätestens Ende Januar über das abgeschlossene Vereinsjahr.
3. Mittel
Art. 3
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Kneippverein über folgende Mittel:
a) Mitgliederbeiträge
b) Gönnerbeiträge
c) Erträge aus eigenen Veranstaltungen
d) Verkauf von Kneippartikeln
e) Spenden und Zuwendungen aller Art
Art. 4
Die Höhe des Mitgliederbeitrags (mind. CHF 50.00/Jahr) wird durch die Vereinsversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder können vom Beitrag befreit werden. In den Mitgliederbeiträgen ist der Vereinsbeitrag an den Schweizer Kneippverband sowie für Kneipp-Medien inbegriffen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Art. 5
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft erstreckt sich auf maximal 2 Personen des gleichen Haushaltes. Jedes Mitglied hat an der Vereinsversammlung eine Stimme. Natürliche Personen können sich nicht vertreten lassen. Juristische Personen (maximal 2 Personen) bestimmen ihre Vertretung selbst.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 6
Personen können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung die Ehrenmitgliedschaft erhalten. Sie haben volles Stimmrecht.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Art. 8
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Beitrag geschuldet.
Art. 9
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder, wenn es die Interessen des Vereins verletzt, durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne weiteres ausgeschlossen werden.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es besteht ein Rekursrecht bei der nächsten Vereinsversammlung. Die dort getroffene Entscheidung mit einfachem Mehr der Anwesenden ist endgültig.
7. Organe des Vereins
Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
8. Die Vereinsversammlung
Art. 11
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Der Vereinsversammlung obliegen die folgenden statutarischen Geschäfte:
a) Anwesenheitskontrolle
b) Wahl der Stimmenzähler
c) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
d) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
e) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
f) Entlastung des Vorstandes
g) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, Co-Präsidiums, Leitungsteams und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
h) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
i) Genehmigung des Jahresbudgets
j) Kenntnisnahme über das Tätigkeitsprogramm
k) Genehmigung vom Vorstand ausgearbeiteter Reglemente
l) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
m) Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
n) Beschlussfassung über den Austritt aus dem Schweizer Kneippverband
o) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Art. 12
Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Quartal eines Jahres statt. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg anordnen.
Bei einer alternativen Durchführung sind die gleichen statuarischen Bestimmungen bezüglich Einladungsfrist und nötigen Mehrheiten einzuhalten wie bei einer physischen Versammlung. Für die Berechnung der Mehrheiten gilt die Zahl der Mitglieder, die sich an der Abstimmung/Wahl beteiligen.
Art. 13
Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich, unter Angabe der Traktanden, eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern sind begründet, mindestens 2 Wochen vor der Vereinsversammlung, dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen oder an jedes Vorstandsmitglied per E-Mail zuzustellen. Auch hier gilt das Datum des Aufgabetages.
Die ordentliche Vereinsversammlung, der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die ausserordentliche Vereinsversammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Art. 14
Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Abstimmungen und Wahlen an den Vereinsversammlungen sind in der Regel offen. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei Wahlen im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Wird dieses von keinem Kandidaten erreicht, entscheidet im 2. Wahlgang das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin, das Co-Präsidium oder das Leitungsteam den Stichentscheid.
Geheime Wahlen können auf Antrag durch Abstimmung von der Versammlung zum Beschluss erhoben werden.
Statutenänderungen und die Beschlussfassung über den Austritt aus dem Schweizer Kneippverband benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Statutenänderungen sind dem Vorstand des Schweizer Kneippverbandes zur Vernehmlassung vorzulegen.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Art. 15
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis höchstens 7 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.
Aufgaben, Kompetenzen und Funktionsweise des Vorstands:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens.
b) Organisation von Vorträgen, Diskussionsabenden, Kursen, Ausflügen, usw.
c) Vertretung des Vereins nach innen und aussen.
d) Einberufung von Versammlungen und Sitzungen.
e) Teilnahme an den Regionalgruppen-Sitzungen, sowie Kontaktpflege mit den Nachbar- Vereinen im In- und Ausland.
f) Der Vorstand entscheidet über Anträge und ihre Vertretung an Versammlungen des Schweizer Kneippverbandes.
g) Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
h) Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums/Co-Präsidiums selbst.
i) Der Vorstand bestimmt nach Möglichkeit bis zu 2 Medienverantwortliche als Online-Medienstelle. Diese Mitglieder sind die Ansprechpersonen für alle Fragen zum Thema Publikationen im Netz. Dazu gehören die Website sowie die Auftritte auf Social Media.
j) Ämterkumulation ist möglich.
k) Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen.
l) Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
m) Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
n) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
10. Die Revisionsstelle
Art. 16
Die Vereinsversammlung wählt mindestens einen Rechnungsrevisor und eine Stellvertretung oder eine juristische Person. Die Revisionsstelle hat die vorgelegte Rechnung zu prüfen und festzustellen, ob sie mit den Belegen und den Eintragungen in den Büchern übereinstimmt und ob die ausgewiesenen Vermögenswerte vorhanden sind. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht. Ein Revisor sollte, wenn möglich, persönlich an der Vereinsversammlung teilnehmen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
11. Zeichnungsberechtigung
Art. 17
Der Vorstand regelt die Kollektivunterschrift von 2 Mitgliedern des Vorstandes.
12. Haftung
Art. 18
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Auflösung des Kneippvereins
Art. 19
Die Auflösung des Kneippvereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Art. 20
Der Vorstand des Schweizer Kneippverbandes ist in das Auflösungsverfahren frühzeitig miteinzubeziehen und an die entsprechende Vereinsversammlung einzuladen. Das Auflösungsprotokoll muss dem Vorstand des Schweizer Kneippverbandes zur Kenntnisnahme zugestellt werden.
Art. 21
Bei einer rechtsgültigen Auflösung des Kneippvereins wird das Liquidationsvermögen wie folgt verteilt:
a) Der Schweizer Kneippverband erhält eine Entschädigung für ausgewiesene administrative Aufwände.
b) Das restliche Vermögen wird anteilmässig der Anzahl der übertretenden Mitglieder an den/die neu ausgewählten Kneippverein(e) und den Schweizer Kneippverband verteilt.
c) Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern des auflösenden Vereins ist ausgeschlossen, weder in bar noch in Naturalien.
14. Inkrafttreten und Änderungen
Diese Statuten werden an der Vereinsversammlung vom 9. Februar 2026 zur Abstimmung kommen.
Die Artikel 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bleiben vorbehalten. Diese Vereins-Statuten ersetzen alle vorhergehenden Versionen und treten per sofort in Kraft.
Vorstand Kneippverein Dussnang Präsidium Schweizer Kneippverband
Pascale Brühwiler Yvonne Schnetzer & Marcella Rischatsch
Dussnang, 9. Februar 2026 Bern, 9. Februar 2026